Indem die Vorinstanz allein aufgrund der Tatsache, dass Herr Q.________ aktuell in Deutschland lebe, dessen Zusicherung als unglaubwürdig und unbeachtlich abtat, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, verletze sie ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu erheben. Die Weigerung der Vorinstanz, die vorgelegten Beweise korrekt zu würdigen und weitere Abklärungen vorzunehmen, bedeute zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entsprechendes gelte hinsichtlich der weiteren Interessenten, die ihre ernsthaften Absichten zum Erwerb einer Erstwohnung und der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Mürren bekundet hätten.