den unbelegten Behauptungen der Vorinstanz würden diese Personen ernsthaft beabsichtigen, ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nach Mürren zu verlegen. Exemplarisch sei Herr Prof. Dr. Q.________ erwähnt, welcher die (teuerste) 4.5-Zimmerwohnung im Dachgeschoss erwerben möchte. Dieser habe, um die Ernsthaftigkeit seiner Kaufabsicht zu bekräftigen, eine zusätzliche Erklärung abgegeben, in welcher er bestätige, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Mürren verlegen wolle. Indem die Vorinstanz allein aufgrund der Tatsache, dass Herr Q.