Da das interessierende Bauland seit langer Zeit im Besitz der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrer Familie sei, müsse sie dieses nicht teuer erwerben, was es ihnen ermögliche, günstig zu kalkulieren und entsprechend preiswerten Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz gehe ohne jegliche Befragungen oder andere Abklärungen davon aus, dass die Personen gemäss Interessentenliste Falscherklärungen abgebeben hätten und das Zweitwohnungsgesetz umgehen wollten. Entgegen 6/16 BVD 110/2023/84