c) Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerde zunächst auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2014 (ihr erstes Projekt betreffend), worin dieses die Bewilligung des damaligen Neubaus trotz des bereits damals erhobenen Vorwurfs der Umgehung des Zweitwohnungsverbots bestätigte. Ihnen sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die sieben Wohnungen ausschliesslich als Erstwohnungen genutzt werden dürfen. Da das interessierende Bauland seit langer Zeit im Besitz der Beschwerdeführerin 1 bzw. ihrer Familie sei, müsse sie dieses nicht teuer erwerben, was es ihnen ermögliche, günstig zu kalkulieren und entsprechend preiswerten Wohnraum zur Verfügung zu stellen.