(z.B. im Sommer und im Winter) darin leben würden, entspreche dies nach dem Verständnis des Regierungsstatthalters nicht dem Sinn und Zweck des Zweitwohnungsgesetzes bzw. sei der Nachweis nicht erbracht, dass für die Nutzung der geplanten Wohnungen eine genügende Nachfrage durch Personen bestehe, die ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt aktuell oder künftig in Mürren haben oder in Mürren arbeiten werden. Es sei daher der Bauabschlag zu erteilen.