b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus (II. «Erwägungen», Ziff. 14), die Gesuchsteller hätten eine Interessentenliste mit insgesamt 36 Personen und insgesamt sechs unterzeichnete «Erklärungen betreffend Interesse am Erwerb einer Erstwohnung im projektierten Mehrfamilienhaus A.________ Mürren» eingereicht. Auch wenn die Interessenerklärungen darauf hindeuten würden, dass die Unterzeichnenden grundsätzlich daran interessiert sind, eine der sieben geplanten Erstwohnungen zu erwerben, ändere dies nichts daran, dass diese Erklärungen ebenso wie die Interessentenliste mit 36 Personen letztlich als rechtlich unverbindlich und deshalb