Das AGR verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf einen Antrag und führte aus, seine Verfügung vom 1. März 2022 betreffe ausschliesslich die Baustellenerschliessung. Der Bauabschlag begründe sich in den Bestimmungen der Zweitwohnungsgesetzgebung, weshalb man auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten werden könne. Zudem seien die vorinstanzlich angemeldeten Rechtsverwahrungen sowie 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).