Gegen diesen Entscheid erhoben diverse Nachbarn Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE, heute Bau- und Verkehrsdirektion BVD). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehegatte im Beschwerdeverfahren schriftlich bestätigten, dass die Wohnungen ausschliesslich als Erstwohnungen genutzt würden, bewilligte die BVE diese Projektänderung (Erstwohnungen statt Ferienwohnungen) mit der Auflage, wonach die Wohnungen nur als Erstwohnungen genutzt werden dürfen (BVE 110/2013/9). Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. August 2014 ab (VGE 2014/68-73). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.