Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügungsformel der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen angepasst wird. Trotz dieser Anpassung ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 und den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). Parteikosten werden keine gesprochen Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.