b) Im Baubewilligungsverfahren tragen in jedem Fall die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens, unabhängig davon ob die Baubewilligung oder der Bauabschlag erteilt wird oder ob das Verfahren mit einer Abschreibungs- oder Nichteintretensverfügung abgeschlossen wird (Art. 52 Abs. 1 BewD). Auch wenn Kosten durch das Handeln eines Vertreters im Baubewilligungsverfahren entstehen, werden diese den Baugesuchstellenden auferlegt, da ihnen das Handeln ihrer Hilfspersonen anzurechnen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Beschwerdeführerinnen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 460.00 auferlegt.