a) Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 460.00 seien «dem Verursacher» vom Lohn abzuziehen. Es ist unklar, ob sie mit dem «Verursacher» ihre Projektverfasserin, die A.________ GmbH, welche die verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat, oder das Bauinspektorat der Stadt Bern meinen. Sinngemäss geht aus dem Antrag jedenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, sie hätten die vorinstanzlichen Kosten nicht zu tragen. Die Höhe der Kosten stellen sie jedoch nicht in Frage.