Es handelt sich offensichtlich um einen Verschrieb, der von Amtes wegen zu korrigieren ist. Im Ergebnis ändert sich damit nichts, da sowohl bei einer Abschreibung als auch bei einem Nichteintreten das Baubewilligungsverfahren ohne materielle Prüfung des Baugesuchs beendet wird. 3. Kosten der Vorinstanz