Das Bauinspektorat der Stadt Bern ging damit korrekt nach dem in Art. 18 BewD vorgesehenen Verfahrensablauf vor und kam richtigerweise zum Schluss, dass auf das Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Allerdings hat die Vorinstanz irrtümlicherweise im Dispositiv ihrer Verfügung festgehalten, das Verfahren werde als zurückgezogen abgeschrieben, obwohl sie in der Begründung der Verfügung richtigerweise festhielt, es sei gemäss Art. 18 Abs. 4 BewD auf das Baugesuch nicht einzutreten. Es handelt sich offensichtlich um einen Verschrieb, der von Amtes wegen zu korrigieren ist.