Die Behörden stellen den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG7). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Diese allgemeine Mitwirkungspflicht gilt auch im Baubewilligungsverfahren. So ist es insbesondere Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Angaben und Pläne zu ihrem Projekt einzureichen.8