10 Abs. 2 BewD). Das unterzeichnete Formular ist sodann bei der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inklusive sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Papierausfertigung einzureichen. Diese Papierausfertigungen sind die rechtlich massgebenden Dokumente (Art. 10 Abs. 6 BewD). Die früheren Gesuchsformulare auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR), welche bisher online ausgefüllt, zwischengespeichert und ausgedruckt werden konnten, sind laut BSIG-Weisung nicht mehr zu benutzen.6