b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BauG ist das Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Das Baugesuch und die weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren sind zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form im kantonalen Übermittlungssystem einzugeben (Art. 34a Abs. 1 BauG und Art. 10 Abs. 1 BewD sowie Art. 10 Abs. 3 BewD). Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) bezeichnet das zu verwendende kantonale Übermittlungssystem und die darin auszufüllenden Formulare (Art. 34 Abs. 2 BauG).