a) Art. 18 BewD regelt das Vorgehen der Baubewilligungsbehörde bei mangelhaften Baugesuchen. Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie das Gesuch zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird (Art. 18 Abs. 1 BewD). Wird ein Gesuch wieder eingereicht und ist es nach wie formell mangelhaft, tritt die Baubewilligungsbehörde nicht darauf ein (Art. 18 Abs. 4 BewD).