Der Eingang des unterschriebenen (neuen) eBau-Formulars sei zwingend, da die unterzeichnete Papierausfertigung des eBau-Tools rechtlich massgebend sei (Art. 10 Abs. 6 BewD). Das vorgeschriebene eBau-Formular sei trotz schriftlicher und telefonischer Nachforderung nicht nachgereicht worden. Gemäss Art. 14 BewD seien zudem die Projektpläne zwingend im Massstab 1:100 oder 1:50 einzugeben. Der Bauherrschaft sei mitgeteilt worden, dass das Gesuch gemäss Art. 18 Abs. 4 BewD abgeschrieben werde, wenn das Gesuch nicht verbessert werde. Eine entsprechende Frist von 30 Tagen sei angesetzt worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Abschreibung erfüllt.