Beschwerde. Sie führt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2023 aus, das Baugesuch sei am 8. Oktober 2022 auf eBau (Dossier-Nr. 84440) eingegeben worden. Am 19. Oktober 2022 sei das alte Formular 1.0 in Papierform eingereicht worden. Dieses Formular sei seit dem 1. März 2022 nicht mehr gültig. Das Baugesuch müsse nicht nur digital auf eBau eingegeben werden (Art. 10 Abs. 1 BewD), sondern das eBau-Formular müsse ebenfalls ausgedruckt und unterschrieben auf Papier eingereicht werden (Art. 10 Abs. 6 BewD). Der Eingang des unterschriebenen (neuen) eBau-Formulars sei zwingend, da die unterzeichnete Papierausfertigung des eBau-Tools rechtlich massgebend sei (Art. 10 Abs. 6 BewD).