3. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 2023 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie bitten darin die BVD «den rechtmässigen Zustand des Baugesuchs wieder herzustellen» und machen geltend, die Kosten der angefochtenen Verfügung seien «dem Verursacher vom Lohn abzuziehen». Die Beschwerdeführerinnen bringen zusammengefasst vor, dass bei genauer Betrachtung der Baubewilligungsbehörde keine Unterlagen fehlen würden. Sie seien nicht verpflichtet, Pläne nachzureichen. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführerinnen damit die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens.