Es fehlten nach wie vor das unterzeichnete Baugesuchsformular, ein Projektplan im korrekten Massstab und ein Grundrissplan des Dach- bzw. Estrichgeschosses. Das Bauinspektorat hielt in der Verfügung vom 2. Mai 2023 abschliessend fest, gemäss Art. 18 Abs. 4 BewD werde auf ein wieder eingereichtes formell mangelhaftes Gesuch nicht eingetreten, und verfügte dann die Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens.