Bauinspektorat setzte den Beschwerdeführerinnen mit Hinweis auf Art. 18 BewD1 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Unterlagen mit dem Hinweis, das Gesuch gelte ansonsten als zurückgezogen. Es hielt weiter fest, es werde das Nichteintreten verfügen, sollte das Gesuch ohne die erforderlichen Verbesserungen wieder eingereicht werden. Mit Schreiben vom 10. November 2022 antwortete die Vertretung der Bauherrschaft, dass es bezüglich der Schriftgrösse im Plan keinen entsprechenden Gesetzesartikel gebe, die Lage des Schnittplanes nur bei der Lukarne sein könne, es keine Dachdämmung gebe, weswegen ein Energienachweis entfalle und keine Umnutzung vorgenommen werde.