Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/81 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 14. August 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern vom 2. Mai 2023 (Baukontroll-Nr. 2022-0585; Abschreibungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch die Projektverfasserin A.________ GmbH, reichten am 8. Oktober 2022 über eBau bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für den Einbau einer Photovoltaikanlage, die Renovation des Dachs und der Lukarnen und der hof- und strassenseitigen Fassaden des Gebäudes auf der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. F.________. Am 19. Oktober 2022 reichten sie zudem bei der Stadt Bern das alte Gesuchsformular 1.0 sowie einen Situationsplan und einen Projektplan in Papierform ein. 2. Mit Schreiben vom 9. November 2022 hielt das Bauinspektorat der Stadt Bern nach der vorläufigen Prüfung der Baugesuchsunterlagen fest, für die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens seien noch folgende Unterlagen und Ergänzungen einzureichen: Die Schriftgrösse der Angaben auf dem Projektplan seien auf eine gut leserliche Grösse anzupassen. Eine abschliessende Beurteilung des Projektplanes sei in der vorliegenden Form nicht möglich. Im Plan sei die Lage des Schnittes einzutragen. Falls abweichend zum Bestand eine Dachdämmung vorgesehen sei, müsse ein Energienachweis (Einzelbauteilnachweis: Formular EN-BE, EN-102a) eingereicht werden. Und falls eine Umnutzung des Dachgeschosses vorgesehen sei (z.B. Estrich zu Wohnraum), sei das Vorhaben im Baugesuch zu deklarieren. Das 1/6 BVD 110/2023/81 Bauinspektorat setzte den Beschwerdeführerinnen mit Hinweis auf Art. 18 BewD1 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Unterlagen mit dem Hinweis, das Gesuch gelte ansonsten als zurückgezogen. Es hielt weiter fest, es werde das Nichteintreten verfügen, sollte das Gesuch ohne die erforderlichen Verbesserungen wieder eingereicht werden. Mit Schreiben vom 10. November 2022 antwortete die Vertretung der Bauherrschaft, dass es bezüglich der Schriftgrösse im Plan keinen entsprechenden Gesetzesartikel gebe, die Lage des Schnittplanes nur bei der Lukarne sein könne, es keine Dachdämmung gebe, weswegen ein Energienachweis entfalle und keine Umnutzung vorgenommen werde. Mit Schreiben vom 18. November 2022 hielt das Bauinspektorat fest, es habe am 15. November 2022 ergänzende Unterlagen erhalten. Es seien aber nach wie vor Ergänzungen erforderlich. Trotz der elektronischen Durchführung des Baubewilligungsverfahrens seien die Gesuchsunterlagen in Papierform rechtlich massgebend. Das Baugesuchsformular Nr. 84440 (eBau) müsse unterzeichnet eingereicht werden. Weiter sei ein Grundrissplan des Dach- bzw. Estrichgeschosses einzureichen und auf diesem sei die Lage des Schnittes einzutragen. Weiter wies das Bauinspektorat auf Widersprüche im eingereichten Projektplan hin. Der Plan gebe als Massstab 1:50 an, sei aber im Massstab 1: 100 gehalten. Der Plan müsse in jenem Massstab eingereicht werden, wie er beschriftet sei. Das Bauinspektorat setzte der Bauherrschaft erneut eine Frist von 30 Tagen und drohte das Nichteintreten auf das Gesuch an, falls die geforderten Verbesserungen nicht erfolgen. Mit Brief vom 20. November 2022 hielt die Vertretung der Bauherrschaft fest, am Projektplan werde nichts geändert, es gebe keinen Estrichplan und ein solcher werde in keinem Fall gezeichnet und eine zusätzliche Dämmung im Dachgeschoss sei nicht vorgesehen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 hielt das Bauinspektorat fest, die am 15. und 21. November 2022 ergänzten Baugesuchsunterlagen zum Baugesuch vom 19. November 2022 seien nach wie vor mangelhaft. Anlässlich eines telefonischen Austausches zwischen dem Projektverfasser und dem Bauinspektorat sei vereinbart worden, dass das eBau-Formular sowie die Pläne mit korrektem Massstab nachgereicht würden. Die genannten Unterlagen seien jedoch nicht eingereicht worden. Es fehlten nach wie vor das unterzeichnete Baugesuchsformular, ein Projektplan im korrekten Massstab und ein Grundrissplan des Dach- bzw. Estrichgeschosses. Das Bauinspektorat hielt in der Verfügung vom 2. Mai 2023 abschliessend fest, gemäss Art. 18 Abs. 4 BewD werde auf ein wieder eingereichtes formell mangelhaftes Gesuch nicht eingetreten, und verfügte dann die Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 15. Mai 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie bitten darin die BVD «den rechtmässigen Zustand des Baugesuchs wieder herzustellen» und machen geltend, die Kosten der angefochtenen Verfügung seien «dem Verursacher vom Lohn abzuziehen». Die Beschwerdeführerinnen bringen zusammengefasst vor, dass bei genauer Betrachtung der Baubewilligungsbehörde keine Unterlagen fehlen würden. Sie seien nicht verpflichtet, Pläne nachzureichen. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführerinnen damit die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und die Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Bern beantragt die Abweisung der 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/6 BVD 110/2023/81 Beschwerde. Sie führt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2023 aus, das Baugesuch sei am 8. Oktober 2022 auf eBau (Dossier-Nr. 84440) eingegeben worden. Am 19. Oktober 2022 sei das alte Formular 1.0 in Papierform eingereicht worden. Dieses Formular sei seit dem 1. März 2022 nicht mehr gültig. Das Baugesuch müsse nicht nur digital auf eBau eingegeben werden (Art. 10 Abs. 1 BewD), sondern das eBau-Formular müsse ebenfalls ausgedruckt und unterschrieben auf Papier eingereicht werden (Art. 10 Abs. 6 BewD). Der Eingang des unterschriebenen (neuen) eBau-Formulars sei zwingend, da die unterzeichnete Papierausfertigung des eBau-Tools rechtlich massgebend sei (Art. 10 Abs. 6 BewD). Das vorgeschriebene eBau-Formular sei trotz schriftlicher und telefonischer Nachforderung nicht nachgereicht worden. Gemäss Art. 14 BewD seien zudem die Projektpläne zwingend im Massstab 1:100 oder 1:50 einzugeben. Der Bauherrschaft sei mitgeteilt worden, dass das Gesuch gemäss Art. 18 Abs. 4 BewD abgeschrieben werde, wenn das Gesuch nicht verbessert werde. Eine entsprechende Frist von 30 Tagen sei angesetzt worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Abschreibung erfüllt. Der Bauherrschaft stehe es frei, ein neues formell korrektes Baugesuch einzureichen (neues eBau-Gesuch sowie ausgedruckte und unterzeichnete Formulare sowie Projektpläne im Massstab 1:50 oder 1:100). Ohne Baubewilligung dürfe das Bauvorhaben nicht ausgeführt werden. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheide, die in einem Baubewilligungsverfahren ergangen sind, können wie ein Bauentscheid angefochten werden.3 Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Baugesuchsstellerinnen und Verfügungsadressatinnen durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Art. 18 BewD / Formelle Anforderungen an ein Baugesuch a) Art. 18 BewD regelt das Vorgehen der Baubewilligungsbehörde bei mangelhaften Baugesuchen. Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie das Gesuch zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird (Art. 18 Abs. 1 BewD). Wird ein Gesuch wieder eingereicht und ist es nach wie formell mangelhaft, tritt die Baubewilligungsbehörde nicht darauf ein (Art. 18 Abs. 4 BewD). 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40 N. 8 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/6 BVD 110/2023/81 b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BauG ist das Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Das Baugesuch und die weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren sind zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form im kantonalen Übermittlungssystem einzugeben (Art. 34a Abs. 1 BauG und Art. 10 Abs. 1 BewD sowie Art. 10 Abs. 3 BewD). Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) bezeichnet das zu verwendende kantonale Übermittlungssystem und die darin auszufüllenden Formulare (Art. 34 Abs. 2 BauG). Die DIJ hat das Portal eBau als die zentrale Lösung zur Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens im Kanton Bern bezeichnet, welche ab dem 1. März 2022 benutzt werden muss. Die Baugesuche sind von den Gesuchstellenden daher elektronisch über eBau einzureichen. Gemäss der BSIG-Weisung «Elektronisches Baubewilligungs- und Planerlassverfahren ab 1. März 2022»5 werden das Baugesuch sowie alle weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren in eBau ausgefüllt, die Pläne sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen hochgeladen und der Gemeinde übermittelt. Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und von der Bauherrschaft, von den Projektverfassenden und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentümerschaft unterschrieben werden muss (Art. 10 Abs. 2 BewD). Das unterzeichnete Formular ist sodann bei der Gemeinde zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen inklusive sämtlicher hochgeladener Unterlagen in zweifacher Papierausfertigung einzureichen. Diese Papierausfertigungen sind die rechtlich massgebenden Dokumente (Art. 10 Abs. 6 BewD). Die früheren Gesuchsformulare auf der Homepage des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR), welche bisher online ausgefüllt, zwischengespeichert und ausgedruckt werden konnten, sind laut BSIG-Weisung nicht mehr zu benutzen.6 Die Behörden stellen den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG7). Sie sind daher gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Pflicht der Parteien begrenzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Diese allgemeine Mitwirkungspflicht gilt auch im Baubewilligungsverfahren. So ist es insbesondere Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Angaben und Pläne zu ihrem Projekt einzureichen.8 c) Die Beschwerdeführerinnen bzw. deren Vertretung haben ihr Baugesuch zwar elektronisch im Portal eBau eingegeben. Sie haben es aber versäumt, das von eBau generierte Baugesuchsformular unterzeichnet in Papierform bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie haben daher die zwingenden Anforderungen von Art. 10 Abs. 6 BewD nicht erfüllt. Weiter haben Sie einen Projektplan mit widersprüchlichen Angaben eingereicht: In der Legende und dem Beschrieb des Plans ist zweimal festgehalten, der Massstab des Plans sei 1:50. Die im Projektplan dargestellten Gebäudeteile sind aber gemäss deren Vermassung im Massstab 1:100 gezeichnet. Das Baugesuch wies daher formelle Mängel auf. Das Bauinspektorat der Stadt Bern hat die Bauherrschaft auf die formellen Mängel des Baugesuchs aufmerksam gemacht. Nachdem die Bauherrschaft weitere Unterlagen eingereicht hatte, wies es die Bauherrschaft explizit darauf hin, dass trotz der elektronischen Durchführung des Baubewilligungsverfahrens die Gesuchsunterlagen in Papierform rechtlich massgebend sind und das Baugesuchsformular aus eBau unterzeichnet eingereicht werden müsse. Weiter wies das Bauinspektorat auf die Widersprüche im Projektplan hinsichtlich des Massstabs hin und hielt fest, 5 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG Nr. 7/721.0/32.6 «Elektronisches Baubewilligungs- und Planerlassverfahren ab 1. März 2022» vom 8. November 2021, Ziff. 1. 6 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG Nr. 7/721.032.62, «Elektronisches Baubewilligungs- und Planerlassverfahren ab 1. März 2022» vom 8. November 2021, Ziff. 1. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34 N. 19a 4/6 BVD 110/2023/81 dass bei Nichteinreichung der erforderlichen Verbesserungen das Nichteintreten auf das Gesuch verfügt werde. Nachdem die Bauherrschaft innert der angesetzten Frist weder einen korrigierten Plan noch das unterzeichnete eBau-Formular einreichte, erliess das Bauinspektorat der Stadt Bern die Verfügung vom 2. Mai 2023, mit der sie das Baubewilligungsverfahren abschloss. Das Bauinspektorat der Stadt Bern ging damit korrekt nach dem in Art. 18 BewD vorgesehenen Verfahrensablauf vor und kam richtigerweise zum Schluss, dass auf das Baugesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Allerdings hat die Vorinstanz irrtümlicherweise im Dispositiv ihrer Verfügung festgehalten, das Verfahren werde als zurückgezogen abgeschrieben, obwohl sie in der Begründung der Verfügung richtigerweise festhielt, es sei gemäss Art. 18 Abs. 4 BewD auf das Baugesuch nicht einzutreten. Es handelt sich offensichtlich um einen Verschrieb, der von Amtes wegen zu korrigieren ist. Im Ergebnis ändert sich damit nichts, da sowohl bei einer Abschreibung als auch bei einem Nichteintreten das Baubewilligungsverfahren ohne materielle Prüfung des Baugesuchs beendet wird. 3. Kosten der Vorinstanz a) Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 460.00 seien «dem Verursacher» vom Lohn abzuziehen. Es ist unklar, ob sie mit dem «Verursacher» ihre Projektverfasserin, die A.________ GmbH, welche die verlangten Unterlagen nicht eingereicht hat, oder das Bauinspektorat der Stadt Bern meinen. Sinngemäss geht aus dem Antrag jedenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, sie hätten die vorinstanzlichen Kosten nicht zu tragen. Die Höhe der Kosten stellen sie jedoch nicht in Frage. b) Im Baubewilligungsverfahren tragen in jedem Fall die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens, unabhängig davon ob die Baubewilligung oder der Bauabschlag erteilt wird oder ob das Verfahren mit einer Abschreibungs- oder Nichteintretensverfügung abgeschlossen wird (Art. 52 Abs. 1 BewD). Auch wenn Kosten durch das Handeln eines Vertreters im Baubewilligungsverfahren entstehen, werden diese den Baugesuchstellenden auferlegt, da ihnen das Handeln ihrer Hilfspersonen anzurechnen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Beschwerdeführerinnen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 460.00 auferlegt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügungsformel der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen angepasst wird. Trotz dieser Anpassung ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 und den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). Parteikosten werden keine gesprochen Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 5/6 BVD 110/2023/81 2. Der erste Satz des Dispositivs der Verfügung der Stadt Bern vom 2. Mai 2023 wird durch folgenden Satz ersetzt: «Auf das Baugesuch wird nicht eingetreten.» Im Übrigen wird die Verfügung der Stadt Bern vom 2. Mai 2023 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 6/6