Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 % auf dem Honorar, ausmachend CHF 346.50, und der geltend gemachten Auslagen von CHF 122.35 ergibt dies eine Parteikostenentschädigungsforderung in der Höhe von CHF 4968.85. Im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2023/80) mussten die Verfahrensbeteiligten nichts unternehmen. Da vorliegend im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens mangels Schriftenwechsel kein weiterer ersatzfähiger Parteiaufwand anfiel, sind keine zusätzlichen Parteikosten entstanden. Die Gemeinde Hilterfingen hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 4968.85 zu ersetzen.