Dementsprechend ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend zu betrachten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt demnach die Gemeinde Hilterfingen als unterliegend. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten für die beiden Abschnitte dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2021/198 und RA Nr. 110/2023/80) von CHF 1500.– trägt daher der Kanton.