GebV6). In Anwendung dieser Bestimmungen wurde die Pauschalgebühr für den ersten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2021/198) auf CHF 1500.– festgesetzt. Wegen des geringen Aufwands im zweiten Abschnitt dieses Beschwerdeverfahrens (RA Nr. 110/2023/80) wird auf eine zusätzliche Erhöhung der Verfahrenskosten verzichtet.