Es ist nicht Sache der BVD, die vom Verwaltungsgericht geforderten Abklärungen vorzunehmen und anschliessend als erste Instanz erneut über das Baugesuch zu entscheiden, zumal sämtliche weitere Aspekte des Vorhabens ohnehin noch ungeprüft sind. Daher wird der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde Hilterfingen vom 27. Oktober 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache mit Verweis auf Erwägung 2 des aufgehobenen Entscheids der BVD vom 22. Juni 2022 im Verfahren RA Nr. 110/2021/198 zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Thun zurückgewiesen. 3. Kosten