Dass der Fachbericht lediglich eine vorläufige und nicht abschliessende Einschätzung des Sachverhalts erlaube, habe die Vorinstanz nicht beachtet. In Erwägung 4.3 führt das Verwaltungsgericht fort, der Schluss der BVD, wonach beim umstrittenen Bauvorhaben von einem Eingriff in die Hecke auszugehen sei, könne weder aus dem Fachbericht noch aus den übrigen Verfahrensakten abgeleitet werden. Ob bei der vorhandenen Ausgangslage ohne weiteres von einem Eingriff in die Hecke gesprochen werden könne, erscheine jedenfalls nicht von vornherein klar. Dies gelte umso mehr, als diese Frage auch gemäss der Einschätzung der ANF nicht ohne zusätzliche Informationen beantwortet werden könne.