Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2023 (VGE 2022/226) den Entscheid der BVD vom 22. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit ist die Streitsache wieder bei der BVD hängig. An den Eintretensvoraussetzungen hat sich seit dem Entscheid der BVD vom 22. Juni 2022 nichts geändert. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert; auf seine Beschwerde ist einzutreten. 2. Rückweisung