Gegen den Entscheid der BVD erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. Mai 2023 (VGE 2022/226) dahingehend gut, dass der Entscheid der BVD vom 22. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.