Mit zweitem Amtsbericht vom 26. Juli 2021 ersetzt das Regierungsstatthalteramt Thun denjenigen vom 22. Februar 2021, hält inhaltlich jedoch an seinem Antrag fest, die Ausnahmebewilligung für den Eingriff in die Hecke sei nicht zu erteilen. Gestützt auf die negative Einschätzung des Regierungsstatthalteramts Thun erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers den Bauabschlag. 1 Vgl. Beilage 8 der Beschwerde vom 12. November 2021, Akten des Verfahrens RA Nr. 110/2021/198.