b) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 2301.50.– zu ersetzen. III. Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 11. April 2023 aufgehoben. Die Akten gehen zurück an das Regierungsstatthalteramt Thun zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen.