68 SG einzuholen haben. Da das OPR die Bewilligungsvoraussetzungen nicht näher regelt, richten sich diese nach Art. 68 SG. Danach erteilt das zuständige Gemeinwesen die Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden (Art. 68 Abs. 2 SG). Der Amtsbericht der zuständigen Stelle der Stadt Thun wird sich deshalb insbesondere mit den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen auseinanderzusetzen haben. 3. Kosten