d) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG21 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz zu prüfen, ob auch die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch erteilt werden kann. Der Gesamtentscheid ist deshalb aufzuheben und die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zusätzlich zu den bereits eingeholten Amts- und Fachberichten auch einen Amtsbericht mit Antrag und Begründung der zuständigen Stelle der Stadt Thun betreffend Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs im Sinn von Art. 68 SG einzuholen haben.