c) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird die Frage, ob die beabsichtigte Nutzung auf der öffentlichen Strasse zugelassen werden kann, abschliessend mit der Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch beantwortet.18 Die Realisierung der umstrittenen Aussenbestuhlung benötigt somit neben der Baubewilligung zusätzlich eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch. Fehlt diese Bewilligung, darf das Vorhaben nicht ausgeführt werden. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch deshalb mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden.