Da gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen naturgemäss nur einem begrenzten Benutzerkreis und nur in beschränktem Ausmass möglich ist, muss die Behörde beim Entscheid darüber ob, wem und in welchem Umfang eine bestimmte Nutzung zu bewilligen ist, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen.10 Die geplante Erweiterung der Aussensitzplätze für einen Gastgewerbebetrieb auf öffentlichem Grund bedarf somit nicht nur einer Baubewilligung, sondern auch einer Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn von Art. 68 SG11 bzw. eine Nutzungsbewilligung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 Bst. c OPR12. Die eine Bewilligung vermag die andere nicht zu ersetzen.