der Seite E.________-Gässli statt. Da die Gäste der F.________ der Meinung seien, er dürfe nicht durch das B.________-Gässli fahren, werde er oft dabei behindert oder es werde ihm gar der Weg versperrt. Mit der erweiterten Aussenbestuhlung werde sich das Problem weiter verschärfen. Es bestehe zwar aufgrund der Handels- und Gewerbefreiheit ein bedingter Anspruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs, die Vorinstanz habe jedoch die entgegenstehenden Interessen falsch gewichtet. Es sei unzulässig, sämtliche einer Bewilligung entgegenstehenden Argumente einfach auf andere Verfahren zu verweisen.