2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 11. April 2023 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des massgebenden Sachverhalts und Neubeurteilung der Einsprachegründe zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, bereits die bestehenden Aussensitzplätze der F.________ links und rechts der Ecke B.________- /E.________-Gässli würden für Probleme sorgen. Der Warenumschlag seines Betriebs finde auf