2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Gesamtbauentscheid mit UVP des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 5. April 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG