c) Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.34 Wegen des geringen Aufwandes werden für die Behandlung des Gesuchs keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 21 Abs. 1 GebV) und keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten gesprochen.