a) Der Beschwerdeführer gilt insofern als obsiegend, als dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben sich nicht geäussert und keine Anträge gestellt. Sie werden daher nicht kostenpflichtig.33 b) Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG).