Beim erneuten Entscheid hat die Vorinstanz darauf zu achten, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch den Einsprachepunkt Leitungen abhandelt (vgl. dazu drittletzte Seite der Beschwerde). Diesen hat der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren vorgebracht,30 daher sollte diesbezüglich ein Nichteintreten auf die Einsprache in Betracht gezogen werden. Auch die Frage der beantragten Teilentwidmung des Flurwegs Nr. L.________ wurde bereits im ersten Verfahren behandelt.31 Diesbezüglich ist ein Nichteintreten auf das Gesuch zu prüfen. Ansonsten erübrigt sich mit der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz die Prüfung der übrigen Rügen im vorliegenden Verfahren.