bejahen ist, müsste die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Ausnahmegesuch stellen. Dieses wäre zu publizieren. Dabei hätte die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass sämtliche beantragten Ausnahmen aufgeführt und aussagekräftig bezeichnet würden (z.B. Ausnahme: vorzeitiger Beginn der zweiten Etappe, Art. 5 UeV statt «abgeänderter Wirkungsbereich der Etappen 1 und 2, Art. 2 UeV»)28 und darauf hinzuweisen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht eingesehen werden kann (Art. 15 Abs. 2 UVPV29). Beim erneuten Entscheid hat die Vorinstanz darauf zu achten, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch den Einsprachepunkt Leitungen abhandelt (vgl. dazu drittletzte Seite der Beschwerde).