Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.26 Vorliegend ist der Sachverhalt in Bezug auf die Auffüllung und Rekultivierung noch nicht vollständig abgeklärt und es fehlen verbindliche Anordnungen dazu (Erwägung 3). Gleiches gilt für die Lärmschutzdämme, wobei hier zusätzlich die Mitwirkung der Grubenkommission bei deren Ausgestaltung und allenfalls ein (zu publizierendes) Ausnahmegesuch notwendig sind (Erwägung 4).