Die Grubenkommission nimmt ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten der Überbauungsordnung auf. Die Aufgaben und Kompetenzen der Grubenkommission sind in einem Pflichtenheft (Anhang) umschrieben (Art. 4 Abs. 3 UeV). Das Pflichtenheft im Anhang sieht insbesondere vor, dass sich die Grubenkommission grundsätzlich selber konstituiert. Weiter soll sie u.a. die Einhaltung der 22 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 8/11 BVD 110/2023/76