b) Gemäss Art. 4 Abs. 1 UeV wird zur ausreichenden gegenseitigen Information und zur Unterstützung der Behörden in ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Kiesgrube A.________ eine begleitende Grubenkommission mit beratender Funktion eingesetzt. Die Grubenkommission setzt sich aus je einer Vertreterin/Vertreter der Gemeinde A.________, der Gemeinde P.________, der Grubenbetreiberin, der Grundeigentümer sowie einer beratenden Fachperson für Ökologie zusammen. Die Leitung liegt bei der Gemeindebehörde A.________. Nach Bedarf kann die Grubenkommission weitere Fachleute beiziehen (Art. 4 Art. 2 UeV). Die Grubenkommission nimmt ihre Tätigkeit mit dem Inkrafttreten der Überbauungsordnung auf.