Die Beschwerdegegnerin sieht aufgrund der in Art. 4 Abs. 2 UeV geregelten Zusammensetzung der Grubenkommission keinen Raum für die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Einsitz in dieselbe. Bezüglich der Luftreinhaltung verweist sie darauf, dass gemäss Fachbericht Immissionsschutz die Anforderung der LRV22 und des Massnahmeplans sowie die früher verfügten Auflagen eingehalten würden. Sie ist der Ansicht, Kontrollen durch die Grubenkommission seien gegenstandslos.