Es bestehen daher Zweifel, dass der Damm in Bezug auf den Lärm heute schon eine Wirkung entfalten könnte. Da der Lärmschutzwall auch aus ästhetischen Gründen nicht errichtet werden sollte, bevor er notwendig ist und eine Lärmschutzfunktion erfüllt, besteht hier Abklärungsbedarf. Der Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf Art. 11 Abs. 3 UeV Gelegenheit zur Einreichung eines Ausnahmegesuchs zu geben. Darin hat sie im Einzelnen darzulegen und in einem Plan festzuhalten, wann die Lärmschutzdämme Wirkung entfalten und damit gebaut werden müssen. Gleichzeitig hat sie die Details der Dammaufschüttung mit der Grubenkommission festzulegen.