(Errichtung Lärmschutzwall am östlichen Perimeterrand zur teilweisen Abschirmung des Baggerlärms gegenüber Dorf A.________, S. 70), hält jedoch nur fest, diese bliebe gültig und werde verbindlich zur Kenntnis genommen. Auf den genehmigten Plänen ist der «Lärmschutzwall» auf der siedlungsnahen Seite der Grube zwar eingezeichnet, laut Legende aber erst geplant. Die Lärmschutzdämme müssen gemäss dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 UeV für die zweite Abbauetappe gebaut werden und müssten daher bereits erstellt sein. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht entfaltet der Lärmschutzwall jedoch erst dann Abschirmwirkung, wenn näher als 40 m vom südöstlichen Perimeterrand abgebaut wird (S. 46).