die Etappen 1 und 2 keine bedeutenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, und verfügte den Einbezug der Grubenkommission bei den Details der Dammaufschüttung als zusätzliche Auflage.20 Gleichzeitig hielt das Verwaltungsgericht fest, dass vor Inangriffnahme der zweiten und dritten Abbauetappe je ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, wobei die Baubewilligungsbehörde die ihm Rahmen der UeO noch offen gelassenen Detailfragen zur Lärmbelastung im Rahmen einer zweiten UVP-Stufe im Detail klären und geeignete Massnahmen anordnen müsse.21